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Part 02: Leitfaden der betrieblichen, regelmäßigen Unterweisungen

📊  QUAlität beginnt

mit Kommunikation & aktiver Beteiligung 👷🏻

Klar - aber bitte über den Arbeitsschutz hinaus nutzen ⚠️



Du / Ihr als Arbeitgeber müsst die Beschäftigten regelmäßig & ausreichend zu SIcherheit & Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz unterweisen.


Es sollte nicht immer vorher etwas passieren / passiert sein müssen ⚠️


Arbeitgeber & verantwortliche Personen sind oftmals so stark belastet, dass sich die Unterweisung der Beschäftigten


  • vor Aufnahme der Tätigkeit

  • bei Veränderung in den Aufgaben- & Vorgabebereichen

  • nach Unfällen / Reklamationen

  • bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien nur schwer in deren Arbeitsprozess integrieren lässt.



Tipp N°1 🤜🏻 🤛🏻


Wenn also in regelmäßigen Abständen Deine Mannschaft hierzu zusammenkommt, so lass uns diese Gelegenheit doch für den betrieblichen Erfahrungsaustausch in Deinem QUAlitätswesen nutzen!


Eine erfolgreiche Arbeitsschutz- & QUAlitätsunterweisung


  • bezieht die Teilnehmer aktiv mit ein

  • Lebt vom Erfahrungsaustausch & Wissenstransfer

  • findet am „Schauplatz der Gefahr“ statt

  • geht auf die konkreten arbeitsplatzbezogenen Gefährdungen & aufgetretenen Abweichungen ein

  • erklärt die zu beachtenden & getroffenen Schutzmaßnahmen & Vorgaben

  • erläutert die gesetzlichen Grundlagen, praxisorientiert & interaktiv für die betrieblichen Ebenen


ALSO: Arbeitssicherheit UND QUAlität beginnt mit Kommunikation


Wenn Ihr selbst eine ansprechende Unterweisung erstellen & halten wollt,

machen wir Euch in unserem Workshop fit – denn Arbeitssicherheit UND QUAlität beginnt mit interaktiver Kommunikation (Unterweisung).



Tipp N°2  🤜🏻 🤛🏻


Ziel der Unterweisungen


Zweck der Unterweisung ist, dass der Beschäftigte eine SIcherheits-, Gesundheits- & QUAlitätsgefährdung erkennt & dann entsprechend der vorgesehenen Schutzmaßnahmen handeln kann.


Voraussetzung für ein bewusstes Verhalten ist somit

  • die umfassende Information der Beschäftigten über die Gefahren an ihrem Arbeitsplatz

  • die Motivation der Beschäftigten zu sicherheitsgerechtem Verhalten

  • die richtige Zuordnung der Beschäftigten zu Tätigkeiten (Ausbildung, Erfahrung, Sachkunde, körperliche Eigenschaften) zur Gewährleistung der Einhaltung von ProQuaSi am Arbeitsplatz


Zeitpunkte von sicherheitstechnischen Unterweisungen

Erstunterweisung

Wiederholungsunterweisung

Regelunterweisung



Tipp N°3  🤜🏻 🤛🏻


Vorgaben


Einige Sondervorschriften des Arbeitsschutzes & der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) geben eine halbjährliche (vgl. § 20 DruckluftV, § 38 StrahlSchV, § 28 JArbSchG) bzw. jährliche Unterweisung vor. Nach § 4 DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention – früher: BGV A1) z. B. muss eine Erstunterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit & dann eine jährliche Unterweisung erfolgen (Unterweisung nach DGUV Vorschrift 1). Auch § 14 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung sieht die Unterweisung vor Aufnahme der Beschäftigung & dann mindestens einmal jährlich wiederkehrend vor.


Sonder- / Spezial - Fall bspw. PSA gegen Absturz:

Die PSA-Benutzungsverordnung sieht die Schulung / Unterweisung vor Aufnahme der Beschäftigung & dann mindestens einmal jährlich wiederkehrend vor.

Hier steht zu der theoretischen Unterweisung auch eine extra praktische Form in der Schulung an.


In der betrieblichen Praxis haben sich auch häufige Kurzunterweisungen (Toolbox-Meetings) bewährt, wie sie im SCC gefordert werden. Sie dienen dazu, bereits bekannte Themen aufzufrischen & aktuell zu halten.



Tipp N°4  🤜🏻 🤛🏻


Unterschiede / Arten


Arten von sicherheitstechnischen Unterweisungen:


Neben der zeitlichen Komponente bestimmt die Art der möglichen Gefährdungen / Abweichungen eine Unterweisungspflicht.

Werden z.B. mehrere Arbeitgeber örtlich oder gemeinsam auf einer Baustelle tätig, haben sie ihre Beschäftigten über die gegenseitigen Gefährdungen zu unterrichten (Unterweisung Baustelle, § 8 ArbSchG).


Weitere Unterweisungspflichten ergeben sich z.B. aus:

  • § 9 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz – gefährliche Arbeiten

  • § 12 Abs. 2 und 3 Biostoffverordnung

  • § 9 Betriebssicherheitsverordnung

  • § 4 Lasthandhabungsverordnung

  • § 3 PSA-Benutzungsverordnung

  • § 14 Gefahrstoffverordnung

  • § 6 Störfallverordnung

  • uvm . . .





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